Während der Covid 19 Zeit bieten wir wahlweise die Möglichkeit der Umbuchung oder der Rückerstattung des Buchungspreises, wenn Sie bedingt durch Covid 19 Gesetze nicht anreisen können.
Für Erkrankungen etc. gelten die Allgemeinen Stornobedingungen, hierfür empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittversicherung:
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Liebe Gäste,
wir haben uns als Ziel gesetzt, dass Sie auch in dieser schwierigeren Zeit einen wunderschönen und erholsamen Urlaub bei uns verbringen können.
Aus diesem Grund haben wir vor dem Hintergrund von COVID-19 umfassende Schutzmaßnahmen für Sie, Ihre Familien und Freunde ergriffen. Diese entsprechen den Empfehlungen der Bundes- und Landesregierung, bzw. des Robert-Koch-Instituts. Bitte beachten Sie die folgenden aktuell gültigen Anordnungen, die wir bei evtl. Änderungen jeweils anpassen werden:
Folgen Sie einfach dem Link zu der aktuell gültigen Landesverordnung:
Anreisen können künftig alle Personen, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen, bei Inzidenz zwischen 50 und 100 aus max. drei Haushalten), bei Inzidenz < 50 jedoch 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten, ausgenommen davon sind:
• vollständig genesene und geimpfte
Personen,
• Kinder unter 14 Jahren
• Paare mit getrennten Haushalten
• Großeltern, die sich um Ihre Enkel kümmern
• getrennt lebende Eltern, wenn beide Elternteile die Kinder regelmäßig
betreuen.
Auch die Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie touristische Bahn- und Reisebusverkehre werden wieder zulässig, Stadt-, Kultur-, Berg- und Naturführungen im Freien werden wieder
erlaubt, darüber hinaus dürfen momentan medizinische Thermen, Fitnessstudios und Freibäder öffnen, Sport ist indoor un outdoor wieder erlaubt. : Die Innen- und Außengastronomie wird geöffnet und
die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 Uhr) bei einer Inzidenz unter 100 offenbleiben. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen. zur Maskenpflicht bleiben
bestehen.
Sofern die Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt müssen Gäste für die Nutzung dieser Angebote jeweils einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen -. Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24
Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.
Für Genesene, vollständig Geimpfte und Kinder unter sechs Jahren gilt die Testpflicht nicht.
In Beherbergungsbetrieben müssen die Gäste einen maximal vor 24 Stunden vorgenommenen negativen PCR- oder Schnelltest vorlegen. Positiv getestete Gäste dürfen die Unterkunft nicht beziehen.
In Gebieten mit einer Inzidenz < 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer
Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.
Antigen-Schnelltests in den lokalen Testzentren, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen sind für alle asymptomatischen Personen, also auch für
inländische und ausländische Gäste kostenfrei.
Soweit Gäste während des Aufenthalts einen positiven Schnelltest haben, müssen Sie sich bis zum Vorliegen des Ergebnisses des notwendigen PCR Tests isolieren. Bei einem positiven PCR Test ist das weitere Vorgehen im Zweifel mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Grundsätzlich haben Gäste dann unverzüglich den Betrieb zu verlassen.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die
Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. (§ 3 Nr. 1 12. IfSMV). Maßgeblich für die Betriebe
ist auch hier die Bekanntmachung der Kreisverwaltungsbehörde.
Die Gäste müssen dann abreisen und können den Urlaub nicht wie gebucht beenden.
Vom Besuch von Beherbergungsbetrieben oder touristischen Unterkünften sind ausgeschlossen:
1) Personen mit nachgewiesener SARS-CoV2-Infektion,
2) Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten)
oder aus anderen Gründen einer Quarantänemaßnahme (z.B. Rückkehr aus Risikogebiet) unterliegen; zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben
verwiesen
3) Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere). Wir
erbringen unsere Leistungen stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum Aufenthaltszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen. Aus diesem Grund kann es zu Corona bedingten,
angemessenen Nutzungsregelungen oder -beschränkungen bei Inanspruchnahme kommen. Der Gast ist gehalten, diese zu beachten und im Falle von bei sich typischen Corona-Krankheitssymptomen
unverzüglich den Gastgeber zu informieren.
4) Es gibt weitere Ausnahmen. So zählen Kinder unter 14 Jahren bei den Beschränkungen nicht und wenn die Personen das Infektionsrisiko teilen, liegt ein Hausstand im Sinne der
Regelung vor. Dies ist etwa bei getrennt lebenden Eltern der Fall, wenn beide Elternteile die Kinder regelmäßig betreuen oder bei Großeltern, die sich um Ihre Enkel kümmern.
Selbstverständlich gilt dies auch für Paare mit getrennten Haushalten.
Sollten Gäste während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben sie sich unverzüglich zu isolieren und dürfen Gemeinschaftsräumlichkeiten nicht mehr betreten. Sie haben so rasch wie möglich den
Aufenthalt zu beenden.
Wir empfehlen grundsätzlich allen unseren Gästen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung inkl. Covid 19 Schutz.
Gäste ab dem 15. Geburtstag müssen haben im Innenbereich/Treppenhaus eine FFP2-Maske und Vermieter und Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
zu tragen.
Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen Bedeckung tragen. Bitte die Masken mindestens täglich - wie empfohlen - wechseln.
Das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist. Im
gemeinschaftlichen Außenanlagen haben Gäste mind. eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
Von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind nur ausgenommen: ▪ Kinder bis zum sechsten Geburtstag, ▪ Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine
ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund,
warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
Gegenüber Gästen, die die jeweils gültigen Vorschriften nicht einhalten, wird von allen Möglichkeiten der vorzeitigen Vertragsbeendigung konsequent Gebrauch gemacht. Das weitere Hygiene-Konzept
unseres Hauses:
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19 Falles gemäß Art. 13 DSGVO unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, müssen die Testergebnisse wie auch die Kontaktdaten der Gäste (Name, Vorname, Wohnort, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Zeitraum des Aufenthaltes) auf Anforderung den zuständigen Gesundheitsbehörden weitergegeben werden.
Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter
Schädigung geschützt sind. Die Daten müssen zu diesem Zweck einen Monat aufbewahrt werden.
Einen erholsamen und abwechslungsreichen Urlaub wünscht Ihnen herzlich
Ihre
Hella Bingel Gästehaus Rosemarie
Sollten Gäste während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben sie sich unverzüglich zu isolieren und dürfen Gemeinschaftsräumlichkeiten nicht mehr betreten. Sie haben so rasch wie möglich den Aufenthalt zu beenden.
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